Verkehrsrechtliche Anordnung
Allgemeine Informationen
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach § 45 Abs. 1 bis 3 der Straßenverkehrsordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Rechtsgrundlagen
§ 45 der Straßenverkehrsordnung
Gebühren
40,00 €
Ansprechpartner
Bauamt/BauhofBahnhofstraße 3A
09638 Lichtenberg/Erzgeb.
Herr Schmieder
Bahnhofstraße 3 A
09638 Lichtenberg/Erzgeb.
(037323) 543-19